Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOTUS Containers GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der zwischen uns und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
  4. Soweit wir auch Aufgaben eines Spediteurs übernehmen, gelten vorrangig die ADSp (Stand 01.01.2003), auf deren Geltung hiermit gesondert hingewiesen wird.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und bis zur Auftragsbestätigung jederzeit widerruflich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthält eine bestimmte Annahmefrist. Angaben auf unserer Website www.lotus-containers.com zu von uns angebotenen Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote dar. Mit der Eingabe von Daten oder Angaben des Kunden in einem auf unserer Website zur Verfügung gestellten Kontaktformular ist weder ein verbindliches Angebot noch eine Auftragsbestätigung durch uns oder den Kunden verbunden.
  2. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. An allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise als Nettopreise ab dem vereinbarten Lager, ohne Nebenkosten. Alle verkauften Container werden vorübergehend in den Verkehr gebracht. Der inländische Käufer ist verantwortlich für die Verwendung aller Container im internationalen Verkehr oder verpflichtet sich, diese zu domestizieren, zu importieren und zu neutralisieren. Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Domestizierung, Einfuhr und Neutralisierung gehen zu Lasten des inländischen Käufers. Der inländische Käufer übernimmt diese Verpflichtungen durch Zahlung dieser Rechnung.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefern wir oder stellen wir nur nach Erhalt des in Rechnung gestellten Betrages frei. Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes bei uns oder die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto.
  3. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden. Der Kunde ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Ist Lieferung auf Rechnung vereinbart und ergeben sich gegen die Bonität des Kunden nach Vertragsabschluss begründete Bedenken, insbesondere wenn gegen den Kunden Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Ist der Kunde in diesen Fällen nicht bereit oder in der Lage, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Bei Banküberweisung sind Bank- und Währungsumrechnungsgebühren stets vom Kunden zu tragen.

§ 4 Lieferungen und Leistungen, Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Freistellung im vereinbarten Lager vereinbart.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, gekaufte Container lediglich als Transportmittel zu benutzen.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Kunden voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  5. Abweichend von § 286 Abs. 2 BGB kommen wir erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung in Verzug. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde uns eine Nachfrist für die Lieferung von mindestens zwei Wochen zu setzen.
  6. Werden wir von unserem Lieferanten nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erhaltene Gegenleistung werden wir unverzüglich zurückerstatten.
  7. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder Aussperrungen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
  8. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach § 9.

§ 5 Gefahrübergang, Versand, Annahmeverzug, Lagerkosten

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Freistellung auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  2. Der Kunde kommt sieben Tage nach Freistellung in Annahmeverzug. Der Kunde hat in diesem Fall ein EUR pro TEU pro Tag Verzugsschadenersatz zu zahlen, es sei denn, er weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Übernahme alle Markierungen, Kennzeichnungen und Hinweissymbole etwaiger vorheriger Besitzer zu entfernen.
  4. Erfordert der vom Kunden vorgesehene Verwendungszweck privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen (z.B. Zustimmung zur Unterschreitung von Grenzabständen, Baugenehmigung, statische Berechnungen), ist es Risiko und Sache des Kunden, diese auf eigene Kosten zu beschaffen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
  3. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen, soweit der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht binnen angemessener Frist Folge geleistet hat.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
  6. Die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  7. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder nicht Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Liefergegenstand gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen zwei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
  2. Hinsichtlich anderer Mängel gilt der Liefergegenstand als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen zwei Werktagen zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  3. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
  2. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, z.B. weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprach, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
  3. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur unter den in § 9 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen geltend machen.
  4. Bei gebrauchten Liefergegenständen sind Ansprüche des Kunden wegen Mängeln des Liefergegenstandes ausgeschlossen. Der Kunde kann jedoch Schadens- oder Aufwendungsersatz unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen geltend machen.

§ 9 Haftung auf Schadenersatz

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, und bei höherer Gewalt, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden oder Ersatz von entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen.
  4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr nach Gefahrübergang. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 438 Abs. 3, § 479 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
  2. Sonstige vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm gegen uns zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist ebenfalls nicht berechtigt, den Vertrag oder Teile davon ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen ist der vereinbarte Lieferort oder der Ort des vereinbarten Lagers. Ist ein Lieferort oder Lager nicht vereinbart, ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen unser Geschäftssitz in Seevetal.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Lotus Containers Inc. Sale Terms and Conditions

1. DELIVERY, PICKUP, ID PLATES and PAYMENT.

All Equipment is sold “AS IS” “WHERE-IS’. Unless otherwise agreed, title to Equipment shall pass to Purchaser upon Purchaser’s pick up of the item of Equipment. Risk of loss shall pass to Purchaser upon the earlier of Purchaser’s payment for or Purchaser’s pickup of the item of Equipment. Seller shall have no liability whatsoever for loss or damage due to late delivery or non-delivery of the Equipment. Furthermore, if Seller’s performance of this sale is, in whole or in part, prevented or hindered by any cause whatsoever, Seller shall have the right to cancel, without any liability on its part, all or portions of this order so affected. Equipment must be picked up within seven (07) days of the date of Sale Release confirmation. Otherwise, Seller may cancel the sale or charge Purchaser storage. Purchaser will promptly remove all ownership markings and identification plates. Payment terms are listed on the respective invoice. Overdue payments will be subject to a service charge equal to the lesser of 2% per month or the highest legal rate. Bank and currency conversion charges are to be borne by the customer.

2. DISCLAIMER OF WARRANTIES/CONSEQUENTIAL DAMAGES.

PURCHASER IS AWARE THAT ALL EQUIPMENT IS SOLD “AS-IS” ‘WHERE-IS’. SELLER DISCLAIMS AND PURCHASER WAIVES AND RELEASES SELLER FROM ANY AND ALL REPRESENTATIONS AND WARRANTIES, EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, AS TO ANY MATTER WHATSOEVER, INCLUDING WITHOUT LIMITATION (a) THE DESIGN, CONDITION, AVAILABILITY, OPERATION, MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR USE OF THE EQUIPMENT; (b) THE FITNESS OF THE EQUIPMENT FOR ANY PARTICULAR USE OR PURPOSE OF PURCHASER; AND (c) THE CONFORMITY OF THE EQUIPMENT TO THE SPECIFICATIONS REQUIRED BY ANY COUNTRY OR POLITICAL SUBDIVISION WITHIN WHICH THE EQUIPMENT MAY BE USED. PURCHASER ACKNOWLEDGES AND AGREES THAT SELLER SHALL HAVE NO LIABILITY TO PURCHASER FOR ANY CLAIM, LOSS OR DAMAGE CAUSED OR ALLEGED TO HAVE BEEN CAUSED DIRECTLY, INDIRECTLY, INCIDENTALLY OR CONSEQUENTIALLY BY THE EQUIPMENT, OR BY ANY INADEQUACY THEREOF OR DEFICIENCY OR DEFECT THEREIN, OR BY ANY INCIDENT WHATSOEVER IN CONNECTION THEREWITH WHETHER ARISING IN STRICT LIABILITY OR OTHERWISE. UNDER NO CIRCUMSTANCES SHALL SELLER BE LIABLE HEREUNDER FOR ANY LOST PROFITS OR FOR SPECIAL, CONSEQUENTIAL OR EXEMPLARY DAMAGES, EVEN IF SELLER HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES. WITHOUT LIMITING THE GENERALITY OF THE FOREGOING, SELLER DISCLAIMS AND PURCHASER WAIVES ANY WARRANTY REGARDING THE OPERATION OF MACHINERY OR TYPE OF REFRIGERANT REFRIGERATED CONTAINERS MAY CONTAIN. IN THE EVENT ANY EQUIPMENT SURVEYS ARE PERFORMED AT THE REQUEST OF PURCHASER, SUCH SURVEYS SHALL BE CONDUCTED BY AN INDEPENDENT THIRD PARTY ON BEHALF OF PURCHASER. SELLER DOES NOT GUARANTEE THE ACCURACY OF ANY SUCH SURVEY.

3. TAXES; CUSTOMS; COMPLIANCE WITH LAWS.

Prior to sale to Purchaser, the Equipment has been used solely for international transportation and is located at the pickup location under temporary admission permission pursuant to the Convention on Temporary Admission (Istanbul Convention) and related international and domestic laws. The Equipment has not been qualified in any jurisdiction for any other use. Purchaser agrees to assume exclusive liability for and to pay, to prepare all necessary filings (including VAT filings that may be required under the reverse-charge provisions), indemnify and hold SELLER harmless from all sales or use taxes, transfer, title and registration fees, VAT, domestication, personal property taxes or other taxes, tolls, levies, imposts, duties or government charges imposed in connection with the intended use of the Equipment by Purchaser, the sale of Equipment, or any services rendered by SELLER in connection with this sale of Equipment, including any penalties, fines or interest thereon.

4. INDEMNIFICATION.

Purchaser will defend at its own expense and indemnify and hold harmless Seller, its agents, employees and indemnities from and against any and all claims, losses, damages, liabilities, demands, actions, costs, expenses and fees (including attorneys’ fees) arising out of, or in connection with, the sale of the Equipment to Purchaser or any subsequent use, operation or disposition of the Equipment.

5. REMEDIES/WAIVER.

The remedies reserved to Seller herein shall be cumulative and in addition to any other or further remedies provided by law. Seller’s failure to insist on performance of any of the terms and conditions of this Agreement, or Seller’s waiver of any breach, shall not act as a waiver of any other term or condition or any subsequent breach.

6. ASSIGNMENT/ENTIRE AGREEMENT.

Purchaser may not assign this Agreement nor any of its rights or obligations herein without Seller’s prior written consent, which consent may be withheld for any reason. It is understood and agreed that this Agreement and the applicable invoice embodies the complete understanding of Purchaser and Seller relative to this sale. The parties may modify this Agreement only by a writing both have signed.

7. JURISDICTION AND LAW.

This Agreement shall be construed and interpreted according to the laws of the State of Delaware, USA excluding its conflict of laws rules. The United Nations Convention on the International Sale of Goods shall not apply to this Agreement. Any claim or controversy arising out of or relating to this sale, may be referred to arbitration in the state of Delaware, USA before a single arbitrator appointed by the American Arbitration Association or may be litigated in the state or federal court located in the state of Delaware, USA. Seller and Purchaser hereby consent to be subject to the jurisdiction of such arbitration or courts and to waive any objection to the venue of such arbitration or courts and not to assert any defense of forum non conveniens. Seller and Purchaser agree that service of process upon the other in any action or arbitration may be made by mailing a copy (by registered or certified mail or commercial courier with receipt required), addressed to the respondent Party at the address shown on the invoice. Service shall be complete seven (7) days after such process has been sent to the respondent Party. Purchaser agrees to pay Seller’s costs and attorneys’ fees in any action or arbitration brought to enforce any of the provisions of this Agreement. Nothing herein shall affect the right of either Party to serve legal process in any other manner permitted by law or affect the right of either Party to bring any action or proceeding against the other Party or its property in any other court of competent jurisdiction.

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